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20.01.2012
Der Gründungszuschuss wurde mit Wirkung vom 1.08.2006 geschaffen und soll der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen. Er soll Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, für die erste Zeit ihrer Selbstständigkeit einen Beitrag zum Lebensunterhalt leisten. Es werden nur Gründungen gefördert, die nachweislich zu einer Vollexistenz führen, was durch ein entsprechendes Gründungskonzept (Businessplan) nachgewiesen werden muss. Der Gründungszuschuss setzt sich aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und aus einem monatlichen Zuschuss zur sozialen Absicherung zusammen.
Änderungen
Bereits zum 28.12.2011 sind Änderungen beim Gründungszuschuss in Kraft getreten. Ab diesem Tag gilt:
Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
In den ersten sechs Monaten (bisher 9 Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 € monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neuen Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 € monatlich geleistet werden.
Wie bisher ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (dies kann durch die Kanzlei KÜHN übernommen werden s.u.) nachzuweisen. Die persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung der geplanten selbstständigen Tätigkeit muss – wie bisher – nachgewiesen werden. Bestehen an der Eignung Zweifel, so kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.
Ehemals Pflichtleistung – jetzt Ermessensleistung
Während Sie bisher einen gesetzlichen Anspruch auf den Gründungszuschuss hatten, liegt es jetzt im Ermessen der Arbeitsagentur bzw. Ihres Fallmanagers. Dieser hat jetzt einen größeren Gestaltungsspielraum.
Welche Unterlagen sind notwendig?
Um Ihre persönliche und fachliche Eignung festzustellen und um zu überprüfen ob sich Ihr Vorhaben rechnet, wird ein Geschäftsplan erstellt. Dieser sollte aus den folgenden Unterlagen bestehen:
Die Kanzlei KÜHN unterstützt Sie bei der Erstellung der Unterlagen und kann als fachkundige Stelle die Stellungnahme zur Tragfähigkeit bei der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit bescheinigen.
Vermittlung hat Vorrang
Der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur hat den Vorrang der Vermittlung zu berücksichtigen. Diese muss stets individuell erfolgen. Sie darf insbesondere nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.